Geilomatiko e.V.

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Satzung

Satzung


Satzung des Geilomatiko e.V.




§1 Gründung, Name und Sitz

1. Der Verein wurde am 23.05.2010 in Langlau gegründet.

2. Der Verein trägt den Namen Geilomatiko. Er wurde am 20.10.2010 in das Vereinsregister eingetragen; seit der Eintragung lautet der Name Geilomatiko e.V.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Hammelburg.

§2 Zweck, Ziele und Gemeinnützigkeit

1. Ziel des Vereins ist es, die fränkische Seenlandschaft und Gaststättenkultur zu fördern und zu pflegen. So stehen gemeinschaftliche Aktivitäten der Mitglieder im Vordergrund. Die Mitglieder handeln dabei unter dem Motto „immer schö zufriede sei und net streit“.

2. Der Verein verfolgt kein eigenwirtschaftliches Interesse. Von den Mitteln des Vereins werden Anschaffungen und Unkosten abgedeckt, sowie Veranstaltungen und Ausflüge finanziert.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Beiträge

1. Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat.

2. Um die Mitgliedschaft zu erwerben, sind sowohl Beitrittserklärung als auch die Einzugsermächtigung für Beiträge unterschrieben beim ersten oder zweiten Vorstand schriftlich abzugeben.

3. Die Vorstandschaft entscheidet über den Aufnahmeantrag nach pflichtgemäßen Ermessen.

4. Zur Aufnahme eines Mitgliedes ist eine einstimmige Zustimmung der Vorstandschaft notwendig.

5. Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen in Form von mehrmaligem Fehlen an Jahreshauptversammlungen nicht nach, kann die Vorstandschaft den Ausschluss des Mitglieds beschließen.

6. Auf Vorschlag der Vorstandschaft kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit benennen.

7. Mitglieder können von der Vorstandschaft nach eigenem Ermessen temporär unter dem Status „unter Protest“, „unter Duldung“ und „unter Vorbehalt“ eingestuft werden.

8. Die Beiträge sind monatlich fällig und werden vom Konto eingezogen.

9. Über die Höhe der Beiträge entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung. Als Startbeitrag wird eine monatliche Summe von 1 Euro festgesetzt.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Austritt oder Auflösung des Vereins.

2. Jedes Mitglied hat das Recht jederzeit aus dem Verein auszutreten. Dem Vorsitzenden ist dann eine schriftliche Erklärung mit Erläuterung der Beweggründe zu übergeben.

3. Bei Verstößen gegen die Satzung kann von der Vorstandschaft ein Bußgeld in Höhe des doppelten Mitgliedsbeitrags verlangt werden. Außerdem kann nach einstimmigem  Beschluss der Vorstandschaft ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden.

4. Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Recht auf Rückforderung der Mitgliedsbeiträge.


§5 Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind die Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und seinem  Stellvertreter vertreten, wobei Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist.

§6 Die Vorstandschaft

1. Die Vorstandschaft des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, Schriftführer und dem Kassier.

2. Die Vorstandschaft leitet, organisiert und repräsentiert den Verein gegenüber der Öffentlichkeit. Außerdem bereitet sie Mitgliederversammlungen vor, erstellt den   Jahresbericht, führt Buch und verwaltet das Vereinsvermögen.

3. Die Vorstandschaft, zwei Kassenprüfer und der stellvertretende Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.

4. In die Vorstandschaft kann jedes Mitglied gewählt werden. Das Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

5. Die Vorstandschaft beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden einberufen werden.

Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Die beiden Kassenprüfer und der stellvertretende Schriftührer haben ebenfalls Stimmrecht in Vorstandssitzungen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.


§7 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:



a) Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft; Entlastung der Vorstandschaft

b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

c) Beschlussfassung über geplante Vorhaben

d) Ernennung von Ehrenmitgliedern

e) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins

f) Wahl des Vorstands, der Kassenprüfer und des Pressewarts

3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich am Pfingstsonntag am Brombachsee statt.

4. Auf Wunsch einzelner Mitglieder oder des Vorstands können außerordentliche Mitgliederversammlungen anberaumt werden.

5. Jedes Mitglied wird vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher schriftlich über Termin und Tagesordnung der Versammlung informiert.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzende oder dessen Stellvertreter geleitet.

7. Über die in den Versammlungen gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen das vom Protokollführer zu unterschreiben ist.



§8 Auflösung des Vereins



1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 90% der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins kommt das Vermögen einer wohltätigen Organisation zugute.


§9 Verschiedenes



1. Neuheiten und Änderungen innerhalb des Vereins werden den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

Die Satzung tritt sofort in Kraft und ist für alle Mitglieder bindend.

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